Ronald Engert
Zur Kritik der Gewalt
Ein Portrait des Aufsatzes von Walter Benjamin
Walter
Benjamin
Vorbemerkung
Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um das
Kurzportrait
des großen Essays von Walter Benjamin: »Zur Kritik der Gewalt« von 1921,
auf den mit stärkstem Nachdruck verwiesen wird. Absicht dieser Kurzfassung
ist die vereinfachte Abbildung der Kritik Benjamins, woraus der zitierende Charakter
resultiert. Die angestrebte größtmögliche Treue an den Gedankengang
Benjamins machte es notwendig, auf die Vielzahl der zitierten Sätze und
Wendungen nicht gesondert hinzuweisen. Nichtsdestotrotz ist auch ein Portrait
eine Interpretation, alleine schon durch die Selektion. In diesem Sinne handelt
es sich bei der vorliegenden Arbeit um eine Fassung, die die metaphysischen
Aspekte von Benjamins Aufsatz hervorhebt. Eine zweite Fassung, die die politischen
Implikationen des Gewalt-Aufsatzes mehr gewichtet, kann beim Verfasser bezogen
werden.
Zum Text: Dies ist eine philosophische Untersuchung
zur Frage der Gewalt, ihrer Bedeutung für den einzelnen und auf gesellschaftlicher
Ebene. Insbesondere ihr Verhältnis zum Recht und zur mythischen Macht soll
hier geklärt werden. Um ein vollständiges Verständnis zu erlangen,
ist desweiteren die Untersuchung gewaltfreier Konfliktlösungswege sowie
die Bedeutung der göttlichen Gewalt Gegenstand dieser Arbeit. Um eine sinnvolle
Analyse des Phänomens der Gewalt zu geben, ist es notwendig, zunächst
politische und gesellschaftliche Formen der Gewalt zu betrachten, denn dies
sind die eigentlich wirkenden Formen der Gewalt – auch die einzigen erlaubten
–, die das Leben und das Bewußtsein des einzelnen bestimmen. Im zweiten
Teil des Aufsatzes wird sodann die Untersuchung mehr und mehr auf die metaphysischen
Aspekte der Gewalt, insbesondere auf die göttliche Gewalt, ausgerichtet
werden, um eine vom ideologischen Schleier befreite spirituelle Perspektive
auf die Gewalt zu eröffnen. Ideologisch bedeutet, etwas als Mittel zu verwenden,
um eine Absicht zu erfüllen. Dieses »um zu« ist es, was dem Menschen seinen
transzendentalen Blick verstellt. Dadurch, daß man mit einer Absicht,
einer Intention handelt, fällt man von der spirituellen, befreiten Ebene
in die materielle, bedingte Ebene. Man vertauscht die integrale Wahrnehmung
gegen die intentionale. Diese ist auch die Ideologische zu nennen.
Das Gegenstück zur göttlichen Gewalt
ist die mythische. Was die Beschreibung der mythischen Gewalt betrifft, die
Benjamin auch die ›drohende‹
nennt, so findet sich deren sprachlicher Ausdruck in der Satzkonstruktion des
»wenn, dann …«, des Bedingungssatzes, der bei Nichteinhaltung der Vor–schrift
mit Strafe droht.Benjamins Philosophie sucht
die Verknüpfung von historischer (politischer) Wissenschaft mit spirituellem
(theologischem) Wissen, mithin zweier Bereiche, die sich allgemeinhin gegenseitig
auszuschließen scheinen. Seine Analogisierung von menschlich-revolutionärer
Gewalt und göttlicher Gewalt entspringt diesem Programm und ist für
die Erkenntnis der spirituellen Wahrheit konstitutiv.
Pablo Picasso: Massaker in Korea (1951). Ein Beispiel mythischer Gewalt.
1.
Gewalt im allgemeinsten bedeutet den Eingriff in den sittlichen Bereich des
Menschen, den Bereich körperlicher und seelischer Unversehrtheit. Die Sphäre
der sittlichen Verhältnisse wird durch die Begriffe Recht und Gerechtigkeit
bezeichnet, deren Bedeutung durchaus verschieden ist. Sie geben auch die Zwecke
der Menschen vor, wobei Gewalt niemals der Zweck, sondern immer nur das Mittel
ist. Eine Kritik der Gewalt ist somit in erster Linie eine Kritik ihrer Mittel
(persönliche Gewalt, Streik, Staatsgewalt), darüber hinaus erlangt
sie den Wert ihrer Betrachtung als Erscheinungsform im menschlichen Umgang überhaupt.
Nicht also die Frage, ob Gewalt jeweils in bestimmten Fällen Mittel zu
gerechten oder ungerechten Zwecken sei (also eine den Bereich der Moral und
Ethik betreffende Frage), ist Gegenstand dieser Untersuchung, sondern wie sich
die Regelung widerstreitender Interessen (im persönlichen Bereich und in
der Politik) gewaltsam oder gewaltfrei manifestiert und wie die Rechtsgewalten
in ihrer Beziehung zur reinen unmittelbaren Gewalt zu definieren sind. Die kritische
Frage, ob Gewalt überhaupt als Mittel zu gerechten Zwecken sittlich sein
kann, erfordert zunächst die Ablehnung des Gewaltbegriffs, wie ihn das
Naturrecht beinhaltet.
Für das Naturrecht, das Faustrecht, den wilden Radikalismus ist Gewalt ein Naturprodukt, das niemandem verboten werden darf, es sei denn, sie wird zu ungerechten Zwecken mißbraucht. Diese Einstellung besagt, daß Gewalt überall ist und somit auch angewendet werden darf, ist aber auch nur auf das zur Zeit Bestehende bezogen und sagt nichts darüber aus, ob es eine Gesellschaft ohne Gewalt in Zukunft geben kann und wie mensch dahin gelangt. Außerdem bleibt die Gewalt damit dem subjektiven Urteil unterworfen, womit eine objektive Betrachtung aus dieser Sicht unmöglich wird.
Eine andere These von der Gewalt vertritt das positive Recht (unser bestehendes Recht). Der naturrechtlichen These von der Gewalt als natürlicher Gegebenheit tritt die positiv-rechtliche von der Gewalt als historischer Gewordenheit diametral entgegen. Kann das Naturrecht jedes bestehende Recht nur beurteilen in der Kritik seiner Zwecke, so das positive jedes werdende nur in der Kritik seiner Mittel.
Das wesentliche Merkmal des positiven Rechts ist das Gewaltmonopol. Nur das Recht selbst hat die berechtigten Mittel der Gewalt (Freiheitsentzug, Geldstrafe, Todesstrafe) und unterscheidet somit zwischen der sanktionierten (legalen) Gewalt und der nicht-sanktionierten (illegalen) Gewalt. Rechtmäßig, aber nicht unbedingt gerecht, ist Gewalt im positiven Recht immer dann, wenn ihrem Zweck eine historische Anerkennung zugrunde liegt. Die historische Anerkennung in unserer rechtlichen Gesellschaft gründet sich auf dem Sieg: die aus einem Konflikt siegreich hervorgegangene Partei bzw. Person setzt das neue Recht. Sanktioniert ist, was dem Sieger nützt, verboten, was ihn gefährdet. Die völlige Ununterscheidbarkeit, ob Mittel und Zwecke des bestehenden Rechts gerecht oder ungerecht sind, sei hier nochmal betont. Nach dem Sieg setzt der Sieger das geltende Recht fest, welches der Wahrung seiner Interessen und der Unterdrückung der Verlierer dient. Das bestehende Recht ist Erhaltung des Bestehenden und kritisiert werdendes Recht, verurteilt die Handlungen, die das Bestehende gefährden. Die Tendenz des Rechts ist es, die Gewalt den Rechtszwecken dienstbar zu machen und die Gewalt außerhalb des Rechts so weit als möglich zu reduzieren. Eine Struktur, die notwendig alle außerhalb des Rechts liegende Gewalt (z.B. erzieherische Gewalt, Notwehr) zum Feind des bestehenden Rechts macht. Durch ihr bloßes Dasein, nicht durch ihre Zwecke, außerhalb des Rechts wird die Gewalt schon zur Gefahr für das Recht. Ein noch bestehender Fall von Gewalt, die außerhalb der gegenwärtigen Rechtsordnung zulässig ist, und worin sich die Bedrohlichkeit der Gewalt für die Vertreter des Rechts zeigt, ist im Klassenkampf das garantierte Streikrecht der Arbeiter. Die organisierte Arbeiterschaft ist neben den Staaten heute wohl das einzige Rechtssubjekt, dem ein Recht auf Gewalt zusteht. Daraus ergibt sich die gegensätzliche Auffassung des Streikrechts. Während das Recht zwar die Mittel, den Streik selbst, als nur indirekt gewaltsam sanktioniert, muß es die Zwecke, als auf Veränderung des Rechts abzielend, ablehnen.
Markantestes Beispiel ist der revolutionäre Generalstreik, hier zeigt sich die Ansicht der Arbeiterschaft, daß das Streikrecht das Recht beinhaltet, Gewalt zur Durchsetzung der Zwecke anzuwenden. Den Arbeitern gilt der Generalstreik als Recht, dem bestehenden Recht des Staates als Mißbrauch. Der Streik zeigt, das Gewalt in der Lage ist, Rechtsverhältnisse zu verändern und zu begründen. Es ist dies die rechtsetzende Kraft der Gewalt.
Vergleichbare rechtsetzende Gewalt findet sich im Kriegsrecht, wonach es nach Entscheidung des Krieges dem Sieger zusteht, das Recht zu bestimmen. Der Begriff des Friedens hat hier seine Funktion, als Feststellung des von nun an Gültigen. Der Staat aber fürchtet diese Gewalt schlechterdings als rechtsetzend, wie er sie als rechtsetzend anerkennen muß, wo auswärtige Mächte ihn dazu zwingen, das Recht zur Kriegsführung, Klassen, das Recht zum Streik ihnen zuzugestehen.
Das Recht des Staates hingegen kann als rechtserhaltende Gewalt bezeichnet werden. Sie besteht in einer Anwendung von Gewalt als Mittel zu Rechtszwecken. Die Unterordnung der Bürger unter die Gesetze ist ein Rechtszweck. Die Kritik der Pazifisten und Aktivisten an solchen Rechtsvorschriften wie etwa der Wehrpflicht ist allerdings als solche parikulare Kritik unzulänglich. Hier ist vielmehr eine Kritik aller Rechtsgewalt, das heißt eine Kritik der legalen oder exekutiven Gewalt, vonnöten und ist bei einem geringeren Anspruch auch gar nicht zu leisten. Sie ist auch nicht damit erledigt, daß man keinerlei Zwang der Person gegenüber anerkennt und erklärt: »Erlaubt ist, was gefällt.« Eine solche Maxime schaltet nur die Reflexion auf die sittlich-historische Sphäre und damit auf jeglichen Sinn von Handlung, weiterhin aber auf jeden Sinn der Wirklichkeit überhaupt aus.
Eugene Delacroix: Die Freiheit führt das Volk (1830). Ein Beispiel revolutionärer
Gewalt.
2.
Alle Gewalt ist als Mittel entweder rechtsetzend
oder rechtserhaltend. Um den Kreis von Mittel und Zweck, welcher zum Recht und
dem ihm innewohnenden Widerspruch führt, zu durchbrechen, ist es erforderlich,
in der Betrachtung der Gewalt selbst diese nicht als Zweck aber auch nicht als
Mittel zu rechtmäßigen oder gerechten Zwecken zu sehen. Zwei Fragen
erheben sich: 1. Wie ist eine Aufhebung der Gewalt schlechthin denkbar? 2. Welches
ist die reine unmittelbare Gewalt, also die nicht als Zweck und nicht als Mittel
verstandene? Die erste Frage ist die nach den gewaltlosen Formen zur Regelung
widerstreitender Interessen. Vor allem ist es nötig festzustellen, daß
eine gewaltlose Beilegung der Konflikte niemals auf einen Rechtsvertrag hinauslaufen
kann, denn dieser verpflichtet und führt bei Nichteinhaltung zur Gewalt.
Nicht Ort zur Klärung der Frage nach gewaltlosen Mitteln ist der Parlamentarismus.
So wie jeder Vertrag durch rechtsetzende Gewalt eingesetzt ist, ist auch der
Sieg des Parlamentarismus aus der revolutionären Gewalt hervorgegangen.
So ist die so oft durch die Parlamentarier erfolgende Verschmähung der
Gewalt Zeichen des Verfalls des Parlamentarismus im Sinne einer Abstumpfung
gegenüber dem eigenen historischen Ursprung. Die Entgegensetzung von gewaltsamer
Aktion einerseits und parlamentarischer Verhandlungsstrategie als gewaltfrei
andererseits ist somit falsch. Der festschreibende Kompromiß hat zwanghaften
Charakter, weil die zum Kompromiß führende Strebung nicht von sich
aus, sondern von außen, eben von der Gegenstrebung motiviert wird. Die
gewaltlose Beilegung von Konflikten findet sich gerade im zwischenmenschlichen
Bereich zur Genüge. Gewaltlose Einigung findet sich überall, wo die
Kultur des Herzens den Menschen reine Mittel der Übereinkunft an die Hand
gegeben hat. Grundlegende Voraussetzungen für den Menschen sind Vertrauen,
Rücksichtnahme, Herzenshöflichkeit, Neigung, Friedensliebe und vieles
mehr. Dies sind reine Mittel und ergeben als Mittel noch nicht unmittelbare
Lösungen menschlicher Konflikte, doch aber mittelbare. Mittelbar heißt
über ein Drittes. Das Dritte führt uns in den Bereich der Sachen,
der objektiv handhabbaren Erscheinungen. Die erste ist die Technik der zivilen
Unterredung, deren prinzipielle Ausschaltung der Gewalt nicht nur dadurch angezeigt
ist, daß die sprachliche Verständigung der Gewalt unzugänglich
ist, sondern – und das ist bedeutend – durch die Straflosigkeit der Lüge.
Denn die Lüge kann hilfreich sein, sobald der eine dem anderen verzeiht
oder vergibt, d.h. das ihm Angetane vergißt. Ehrlichkeit hat hier ihre
zwiespältige Bedeutung, ist die Verzeihung nämlich angestrebt, so
wird sie verhindert durch die zwanghafte Berufung auf das ehrlich Angetane.
Es gibt vielleicht keine Gesetzgebung auf der Erde, welche die Lüge ursprünglich
bestraft. Darin spricht sich aus, daß es eine in dem Grade gewaltlose
Sphäre menschlicher Übereinkunft gibt, daß sie der Gewalt vollständig
unzugänglich ist: die eigentliche Sphäre der »Verständigung«,
der Sprache. Erst nachträglich hat das Recht, indem es den Betrug unter
Strafe stellte, die Sphäre der zivilen Unterredung gestört. Was die
Konfliktregelung zwischen Klassen betrifft, so ist in ihnen der Streik unter
Umständen als reines Mittel (gewaltlos) zu verstehen. Hierzu möge
die Unterscheidung in zwei Arten von Streik dienen: 1. der politische und 2.
der proletarische Generalstreik. Ihre Beziehung auf Gewalt steht zueinander
im Gegensatz. Der politische Generalstreik ist auf Rechtsetzung ausgerichtet
(der Partialstreik sowieso), damit immer gewaltsam, denn er erstrebt politische
(gemäßigt sozialistische) Modifikationen der Arbeitsbedingungen und
äußert sich in einer streng zentralisierten und disziplinierten Gewalt;
er demonstriert, wie der Staat nichts von seiner Kraft verlieren wird, wie die
Macht von Privilegierten auf Privilegierte übergeht, wie die Masse der
Produzenten ihre Herren wechseln wird. Der proletarische Generalstreik dagegen
setzt sich die einzige Aufgabe der Vernichtung der Staatsgewalt. Nicht Eroberung,
materieller Gewinn oder ähnliches ist sein Ziel, keine Konzessionen, sondern
der Entschluß, nur eine gänzlich veränderte Arbeit, eine nicht
staatlich erzwungene wieder aufzunehmen. Man mag diese Form des Streiks anarchistisch
nennen. Er ist also gerade durch seine radikale Kompromißlosigkeit reines
Mittel, weder rechtsetzend noch rechtserhaltend und somit nicht gewaltsames
Mittel. In nationalen Konflikten findet sich in der Form der Diplomatie ein
gewaltfreies Mittel. In der jahrtausendealten Geschichte von Staaten hat sich
die Diplomatie als ein Mittel gewaltloser Übereinkunft herausgebildet.
Nur gelegentlich besteht die Aufgabe der Diplomaten in der Modifikation von
Rechtsordnungen. Im Wesentlichen haben sie analog zur Übereinkunft zwischen
Privatpersonen im Namen ihrer Staaten friedlich und ohne Verträge von Fall
zu Fall deren Konflikte beizulegen. Diese Methode der Lösung steht grundsätzlich
höher als die der Schiedsgerichte, denn sie befindet sich jenseits aller
Rechtsordnung und also aller Gewalt. Im ganzen Bereich der Gewalten, der von
Naturrecht und positivem Recht umrissen wird, findet sich keine, welche von
der angedeuteten Problematik jeder Rechtsgewalt frei wäre. Nicht immer
korrespondieren die berechtigten Mittel mit den gerechten Zwecken. Vielmehr
können sie auch im Widerspruch liegen. Geht doch die Entscheidung über
die Berechtigung der Mittel aus schicksalhafter Gewalt hervor (aus dem historischen
Sieg), während andererseits die Zwecke situationsgebunden gesehen werden
müssen, denn Zwecke, welche für eine Situation gerecht und allgemeingültig
sind, sind dies für keine andere, wenn auch in ihren Beziehungen noch so
ähnlichen Lage. Die Überwindung des Bannkreises aller bisherigen durchs
Recht verordneten weltgeschichtlichen Daseinslagen ist zunächst unter völligem
und prinzipiellem Verzicht auf jede Gewalt unvollziehbar, es ergibt sich also
die Frage nach anderen Arten von Gewalt, wie alle Rechtstheorie sie ins Auge
faßt. Ein naheliegendes Beispiel zeigt die alltägliche Lebenserfahrung.
Der Zorn ist ein sehr sichtbarer Ausbruch der Gewalt, welche aber hier nicht
Mittel ist für einen vorbestimmten Zweck, sondern Manifestation. Die Gewalt
bricht aus und beruhigt sich auch sehr schnell wieder. Der Zornige manifestiert
sich selbst, er behauptet sein Leben. Der Ursprung des Rechts selbst im Verlauf
der Manifestationen von Gewalt ist der Mythos. Die frühgeschichtliche Herausforderung
des 'Schicksals' durch den Menschen, der Anspruch auf Macht über dieses,
zeigt den Zusammenhang von Macht und Rechtsetzung, denn Recht bedeutet Absicherung
des Gewonnenen und so wird das Recht, solange es besteht, Vorrecht der Könige,
der Mächtigen sein. Der Zweck der Rechtsetzung bleibt somit eine pervertierte
Ausnutzung der Gewalt als Recht im Namen der Macht. Folgenschwerste Auswirkung
der mythischen Rechtsetzung ist die Setzung der Grenze, so wie der Friede die
immer wieder neue Grenze setzt zu den Kriegen im mythischen Zeitalter. Gesetze
und umschriebene Grenzen bilden das Übertretbare, den Ort, an dem der Ahnungslose
der Strafe verfällt. Daß dies Zufall ist und nicht Notwendigkeit,
wird von den Rechthabern nicht erkannt, bei ihnen heißt das Schicksal,
was noch der Satz belegt, Unkenntnis der Gesetze schützt vor Strafe nicht.
Weit entfernt, eine reinere Sphäre zu eröffnen, zeigt die mythische Manifestation der unmittelbaren Gewalt sich im tiefsten mit aller Rechtsgewalt identisch und macht die Ahnung von deren Problematik zur Gewißheit von der Verderblichkeit ihrer geschichtlichen Funktion, deren Vernichtung damit zur Aufgabe wird. Die reine unmittelbare Gewalt aber, die der mythischen Gewalt Einhalt zu gebieten vermöchte, ist die göttliche. Ist die mythische Gewalt rechtsetzend, so die göttliche rechtsvernichtend, setzt jene Grenzen, so vernichtet diese grenzenlos, ist die mythische verschuldend und strafend zugleich, so die göttliche entstrafend, ist jene drohend, so diese einfach schlagend, jene blutig, so diese auf unblutige Weise letal. Wie das Recht sich selbst erhält, ist seine Gewalt, als mythische, Gewalt über das bloße Leben um ihrer selbst willen, die göttliche reine dagegen Gewalt über alles Leben um des Lebendigen willen (das beste wesentliche Leben ist hier Grund der Gewalt). Die erste fordert Opfer, die zweite nimmt sie an.
Wenn der göttliche, momentane Vollzug der Gewalt also für jeden einzelnen auch die tödliche Gewalt freizugeben scheint, so sei auf dieses Gebot verwiesen: »Du sollst nicht töten!« Dieses Gebot steht vor der Tat und ist Richtschnur für den, der handeln will. Die Gemeinschaft oder ein einzelner kann in ungeheuren Fällen diese Verantwortung auf sich nehmen, wie es schon die Tötung in Notwehr zugibt. Entscheidend ist hier, das Gebot und Entschluß aus dem Wunsch nach Gerechtigkeit hervorgehen. Das Leben ist nämlich nicht das minimale der bloßen Kreatur, sondern das optimale in Glück und Gerechtigkeit, die Seele des Lebendigen. Und so läßt sich zum Unterdrücker sagen: »Töte ich nicht, so errichte ich nimmermehr das Weltreich der Gerechtigkeit.« So heilig und ehrwürdig die Seele des Menschen ist, so wenig ist es sein leibliches, durch Mitmenschen verletztliches Dasein. Die Frage ist also nicht, was das Gebot und die Gewalt am Opfer bewirken, wie es die Verurteilung der vollbrachten Tat durch das Recht glauben machen will, sondern was sie an Gott und am Täter selbst bewirken.
Die Kritik der Gewalt ist die Philosophie ihrer Geschichte, d.h. die Idee des Endes aller Gewalt. In der Durchbrechung des Kreislaufs von rechtserhaltender und rechtsetzender Gewalt, der Abschaffung des Rechts samt der Gewalten, auf die es angewiesen ist wie sie auf jenes, zuletzt also der Staatsgewalt, begründet sich ein neues geschichtliches Zeitalter. Wie bewiesen, ist aber auch jenseits des Rechts der Bestand der Gewalt als reine unmittelbare gesichert, so ist damit erwiesen, daß und wie die revolutionäre Gewalt möglich ist, wie die höchste Manifestation reiner Gewalt durch den Menschen zu nennen ist. Dies ist die Gewalt, die der Rechtsgewalt Einhalt zu gebieten vermag, ohne neue Rechtsverhältnisse zu erzeugen. So, wie das Recht die festschreibende Verewigung der Gewalt bewirkt, ist die reine unmittelbare Gewalt, die entstrafende und entsühnende, die göttliche, diejenige, die das Ende aller Gewalt zu markieren vermag. Nicht gleich möglich noch auch gleich dringend ist aber für Menschen die Entscheidung, wann reine Gewalt in einem bestimmten Falle wirklich war. Denn nur die mythische, nicht die göttliche, wird sich als solche mit Gewißheit erkennen lassen, es sei denn in unvergleichlichen Wirkungen, weil die entstrafende Kraft der Gewalt für Menschen nicht zutage liegt. Von neuem stehen der reinen göttlichen Gewalt alle ewigen Formen frei, die der Mythos mit dem Recht bastardierte. Sie vermag im wahren Kriege genauso zu erscheinen wie im Gottesgericht der Menge am Verbrecher. Verwerflich aber ist alle mythische Gewalt, die rechtsetzende, welche die schaltende genannt werden darf. Verwerflich auch die rechtserhaltende, die verwaltete Gewalt, die ihr dient. Die göttliche Gewalt, welche Insignium und Siegel, niemals Mittel heiliger Vollstreckung ist, mag die waltende heißen. Das Soziale ist in seinem jetzigen Stande Manifestation gespenstischer und dämonischer Mächte, allerdings oft in ihrer höchsten Spannung zu Gott, ihrem aus sich selbst Herausstreben. Göttliches manifestiert sich in ihnen nur in der revolutionären Gewalt. Nur in der Gemeinschaft, nirgends in den »sozialen Einrichtungen« manifestiert sich Göttliches gewaltlos oder gewaltig. (In dieser Welt ist höher: göttliche Gewalt als göttliche Gewaltlosigkeit. In der kommenden göttliche Gewaltlosigkeit höher als göttliche Gewalt.) Dergleichen Manifestation ist nicht in der Sphäre des Sozialen, sondern der offenbarenden Wahrnehmung und zuletzt und vor allem der Sprache, zuallererst der heiligen zu suchen. Die heilige Sprache ist die Manifestation reiner göttlicher Gewaltlosigkeit. Die Suche nach der offenbarenden Wahrnehmung wird somit zur Aufgabe.
Metaphysische Erläuterungen
Metaphysik bedeutet in erster Linie die Einbeziehung des lebenden Menschen in die Betrachtung der Ideen, desweiteren die Einbeziehung Gottes als polarer Fluchtpunkt zu den Entscheidungen des Menschen (»Philosophie ist eine Betrachtung von Ideen« in: Erkenntniskritische Vorrede zum Trauerspielbuch von W. Benjamin; »Der Mensch ist weder Phänomen noch Wirkung sondern Geschöpf.« in: Fragmente vermischten Inhalts, GS Bd. VI, Fragment 66; in der Kabbala die Kategorie »He«: seiendes Sein, Leben).
Es handelt sich bei dem Essay von Benjamin grob gesagt um die Dialektik der Handlung, d.h. um die Frage der zeitlichen Abhängigkeiten im Lebensprozess. Das dialektische Bild zur Handlung ist der Ausstieg der Handlung aus der Traumwelt (Bewußtsein und Unterbewußtsein) in die wirkliche Welt. Es ist dies in der »nach Ort und Zeit fixierten metaphysischen Kategorie der Entscheidung« (Zur Kritik der Gewalt) festgestellt. Die Zeit hat hier stehende Funktion (zeitlos als Ewigkeit in der Vorstellung und Blitzhaftigkeit im Lebensprozess). Aus diesen Formen leitet sich die Erinnerung und aus dieser die Utopie sich ab. Die Bilder, die durch Anschauung gewonnen werden, und die Entscheidungen, die aus den logischen, ästhetischen und ethischen Urteilen gewonnen werden, stellen also zueinander als zweidimensionale Vordergrund-Hintergrundbeziehungen und Punkte im schwebenden Raum (nahezu zeitlos) dreiwertige Beziehungen her (dreistufige und sechsstufige Dialektik). So vollzieht sich die dialektische Synthese von Betrachtung und Handlung in der Stillstellung der Lebensdialektik für einen kürzesten Moment der Entscheidung, der subjektive und/oder objektive Veränderungen nach sich zieht (am betreffenden Mensch selbst und/oder an der Außenwelt).
Was aus dem Essay Benjamins nicht hervorgeht, ist der Appell zur Entscheidung (was eine moralisierende Intention wäre, die im ideologischen Schleier befangen bliebe), sondern die Anwendung des Diskurses selbst ist Appell und Handlung dieser Ordnung. Zu der subjektiven materiellen Aktion (die reine unmittelbare Gewalt) gesellt sich die immaterielle (die reine gewaltlose Sprache). Dies ist die Aussage der Sprachtheorie und metaphysischen Ordnung Benjamins. Die Integration des ethischen Subjekts hebt die Philosophie nicht auf. Die Anwendung des Diskurses ist gemeint als Verständigung.
ZEIT – MIMESIS – SPRACHE
Die Zeit machte die Mimesis zur Folie. Vorher war die Mimesis allumfassend und allumgreifend. Nichts gab es außer Mimesis. Mit der Einengung der Mimesis im utopischen Bewußtsein, welches aus der Erinnerung resultiert, entsteht die Umfassung durch die Zeit. Dieses Opfer gebiert eine zeitlose Instanz, die zusätzlich zur zeitlichen funktioniert: die Sprache. Aus der Spanne der Zeit und dem Bestand (doppeldeutig) der Sprache entspannt sich uns die Erkenntnis und das Wissen, welche vorläufig nicht göttlich, sondern nur Hilfe sind, den Weg aus der Schuld in die Befreiung zu gehen.
Dieser Aufsatz erschien zuerst in: Tattva Viveka Nr. 3, 1995